Rechtliches

Der Umgang mit Sprengstoffen, dazu gehören u.a. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, aber auch der Transport und das Einlagern, wird im Sprengstoffrecht geregelt. In Deutschland ist hierbei das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (kurz: Sprengstoffgesetz) von Bedeutung.
Nach dem Sprengstoffrecht dürfen Sprengungen nur von ausgebildetem Fachpersonal, von sogenannten Sprengberechtigten, durchgeführt werden. Der/Die Sprengberechtigte (SpBe) im THW ist Helfer/in in der FGr Sprengen und ist im Besitz eines Berechtigungsscheines nach THW Dienstvorschrift (DV) 450 Sprengen. Nur ihm/ihr ist es erlaubt Sprengungen zu planen und durchzuführen. Voraussetzung zur Beantragung eines Berechtigungsscheines sind:
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit (nachgewiesen durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach THW DV 450 Sprengen)
- Persönliche Eignung (körperlich, geistig)
- Nachweis der Fachkunde (im THW durch die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang Sprengen I für Sprengberechtigten-Anwärter an der Bundesschule Neuhausen)
Beantragt wird der Berechtigungsschein bei der Sprengstoffbehörde des THW. Nach Erteilung des Berechtigungsscheines muss der/die Sprengberechtigte durch den jeweiligen Landesverband zur verantwortlichen Person bestellt werden um
- allgemeine Sprengarbeiten
- Kultursprengungen
- Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen
- Metallsprengungen
durchführen zu dürfen.
Für andere Sprengarbeiten, zB
- Pyrotechnik,
- Eissprengen,
- Sprengen unter Wasser und
- Schneefeldsprengen
werden an der Bundesschule Neuhausen Sonderlehrgänge angeboten.
